AGB
ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) zur Verwendung auf der Website (https://www.optimus-holding.at/)
Optimus-Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (FN 43400 z)
Eugen-Müller-Straße 5
5020 Salzburg
1. Geltung
1.1. Durch die Verwendung des Immobilienangebotes dieser Website anerkennt der Nutzer die nachstehenden Bedingungen. Die Verwendung unseres Angebotes beinhaltet beispielsweise die Kontaktaufnahme mit der Optimus-Beteiligungsgesellschaft m.b.H. oder dem Eigentümer des angebotenen Objektes, sowie dessen Vermarktung oder Verwaltung.
1.2. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggebern (Abgeber und Interessenten) und der Optimus-Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (Makler / nachfolgend kurz „Makler“ genannt) bei der Vermittlung von Immobilien. Sie berücksichtigen die aktuelle Rechtslage, wie diese durch das MaklerG, die ImmobilienmaklerVO (IMV), weiters ABGB, KSchG sowie FAGG und die Besonderen Standesregeln für Immobilienmakler normiert ist. Sofern der Maklervertrag spezifischere Bestimmungen enthält, gehen diese den AGB vor.
1.3. Mit schriftlicher, persönlicher oder sonst wie immer geartete Aufnahme eines Geschäftsverkehrs anerkennt der Auftraggeber diese AGB. Der Makler wird so ausschließlich aufgrund dieser AGB tätig. Andere Geschäftsbedingungen, Vertragsformblätter usw. gelten ausdrücklich als abbedungen.
2. Gültigkeit von rechtgeschäftlichen Erklärungen
Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen und Zusagen seitens des Maklers, welcher Art auch immer dieses sein mögen, nur dann Rechtswirksamkeit erlangen, wenn sie schriftlich und durch die zur gesetzlichen Vertretung des Maklers berufenen Organe erfolgen
3. Grundlagen der Tätigkeit als Immobilienmakler
3.1. Optimus-Beteiligungsgesellschaft m.b.H. wird als Immobilienmakler auf der Grundlage eines Vermittlungsvertrages (Alleinvermittlungsauftrag oder schlichter Maklervertrag) tätig.
3.2. Ein solcher Vermittlungsvertrag gilt insbesondere auch durch Duldung einer Vermittlungstätigkeit des Maklers, wie z.B. bei Übermittlung von Objektdaten oder Besichtigung eines Vermittlungsobjektes oder Übergabe von Schlüsseln, Plänen und Objektunterlagen oder dergleichen als erteilt.
3.3. Der Makler wird bei der Vermittlung von Geschäftsabschlüssen grundsätzlich als „Doppelmakler“ für beide Vertragsparteien tätig und berücksichtigt daher die Interessen beider Auftraggeber.
3.4. Sämtliche Angebote des Maklers beruhen auf den dem Makler vom Abgeber zur Verfügung gestellten Daten des Vermittlungsobjektes, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden kann.
3.5. Sämtliche von dem Makler weitergeleitete Kauf- oder Mietanbote sind so lange freibleibend und unverbindlich, als nicht eine schriftliche Annahmeerklärung bzw. Anbotserklärung des Abgebers und/oder des zu vermittelnden Dritten vorliegt.
3.6. Ist dem Empfänger eines von dem Makler angebotenen Vermittlungsobjektes dieses bereits als verkäuflich bzw. vermietbar bekannt oder ist eine sonst von dem Makler angebotene Geschäftsgelegenheit bereits bekannt, hat der Empfänger dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen, andernfalls er die Mitteilung der Geschäftsgelegenheit als provisionsbegründend anerkennt.
3.7. Die Vermittlungstätigkeit erfolgt grundsätzlich entgeltlich, wobei dem Makler ein Vermittlungshonorar im Sinne der §§ 6 und 7 Maklergesetz in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl 1996/297 in der jeweils geltenden Fassung (IMV) bei Abschluss eines vermittelten Rechtsgeschäftes zur Zahlung fällig wird.
3.8. Demzufolge entsteht ein Provisionsanspruch des Maklers insbesondere dann, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete oder sonst zugrunde gelegte Rechtsgeschäft oder ein wirtschaftlich gleichwertiges Rechts-geschäft durch die Tätigkeit des Maklers zwischen dem Auftraggeber (Abgeber) oder dem von dem Makler namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam zustande kommt.
3.9. Ein solches provisionspflichtiges Rechtsgeschäft liegt auch dann vor, wenn anstelle des ursprünglich beabsichtigten Rechtsgeschäftes ein Vertrag zustande kommt, mit welchem dem Auftraggeber oder dem vermittelten Dritten das zeitlich befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag), wobei mit Abschluss des Optionsvertrages 50% der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zur Zahlung fällig wird. Die restlichen 50% werden sodann mit Ausübung des Optionsrechtes durch den Berechtigten zur Zahlung fällig. Ist die Vermittlung-stätigkeit von Anfang an auf Vermittlung eines Optionsvertrages gerichtet und kommt dieser zustande, wird dagegen die volle Provision mit Abschluss des Optionsvertrages zur Zahlung fällig.
3.10. Eine Provisionspflicht entsteht auch dann, wenn und soweit ein von dem Makler vermitteltes Rechtsgeschäft innerhalb von 3 Jahren vertraglich erweitert oder ergänzt wird, wobei in einem solchen Fall die Provision oder sonstige Vergütung auch für den neuen Vertrag auf der Grundlage des Erhöhungs- oder Ergänzungsbetrages zu entrichten ist. Die Vertragspartner sind verpflichtet, den Makler von einer solchen Ergänzung oder Erweiterung des ursprünglich vermittelten Rechtsgeschäftes ungesäumt nach Abschluss der Vertragserweiterung- oder Ergänzung in Kenntnis zu setzen.
3.11. Darüber hinaus gilt gemäß § 15 Abs. 1 Maklergesetz eine Entschädigung bzw. Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung des Maklers in Höhe der sonst zustehenden Provision oder sonstigen Vergütung auf Basis des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg vereinbart, wenn
− das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
− mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
− das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder
− das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder
− das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertrag-liches Vor-kaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
3.12. Eine solche Leistung gilt bei einem erteilten Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart, dass
− der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
− das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder
− das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.
3.13. In den vorstehend genannten Fällen ist der Berechnung der Entschädigung entweder der im Vermittlungsauftrag festgelegte Preis oder der tatsächlich vereinbarte höhere Kaufpreis (oder Wert) zu Grunde zu legen.
3.14. Die jeweils in den gesetzlichen Bestimmungen (IMV) genannten Höchstsätze gelten als vereinbart, wenn und soweit der Makler nicht schriftlich etwas anderes bestätigt. Die derzeit geltenden Höchstsätze sind den einen integrierenden Bestandteil bildenden Nebenkostenübersichten zu entnehmen.
3.15. Grundlage der Berechnung der Provisionsansprüche bildet bei Kaufverträgen der vereinbarte Kaufpreis für das zu vermittelnde Objekt und/oder jener Betrag der den übernommenen Verpflichtungen, Hypotheken oder sonstigen geldwerten Gegenleistungen oder Lasten entspricht; bei Miet- und Pachtverträgen das Bruttomiet- bzw. Pachtentgelt ein-schließlich Betriebskosten und gesetzlicher Umsatzsteuer.
3.16. Bei Tauschgeschäften gilt als Wert des zu vermittelnden Objektes der Verkehrswert einschließlich der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände sowie der sonst mit übertragenen Vermögenswerten. Bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert gilt der höhere Verkehrswert.
3.17. Sämtliche Provisionsbeträge, Entgelte und Entschädigungsansprüche sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.18. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen als vereinbart und ist der Makler berechtigt, angemessene Mahnspesen in Höhe der in der Inkasso-Verordnung BGBl Nr. 141/1996 in der jeweils geltenden Fassung zu verrechnen. Bei Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes kommen pauschal EUR 20,00 an Mahnspesen zur Verrechnung.
3.19. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Maklers ist nur dann möglich, wenn mit einer ausdrücklich anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderung aufgerechnet wird.
3.20. Mehrere Auftraggeber oder am Rechtsgeschäft auf einer Seite beteiligten Vertragspartner haften jeweils zur ungeteilten Hand.
4. Sonstige Rechten und Pflichten
4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler in seiner Tätigkeit redlich zu unterstützen.
4.2. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet,
− den Makler über sämtliche das zu vermittelnde Objekt bzw. zu vermittelnde Rechtsgeschäft betreffende Tatsachen richtig und vollständig zu informieren, insbesondere ihm bekannte Mängel des Objekts sowie sonstige wesentliche oder wertbestimmenden Umstände und auch über nachträglich eintretende Änderungen informiert zu halten;
− über die Gelegenheit zum Abschluss eines von dem Makler zu vermittelnden Rechtsgeschäftes vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiter zu geben;
− sämtliche für die Gültigkeit des von dem Makler zu vermittelnden Rechtsgeschäftes erforderlichen Bewilligungen einzuholen und jederzeit über den Stand der diesbezüglichen Verfahren Auskunft zu erteilen.
4.3. Der Makler wird die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig wahren, auch wenn er als Doppelmakler für Dritte tätig wird.
4.4. Der Makler und Auftraggeber sind überhaupt verpflichtet, einander die jeweils für einen erfolgreichen Geschäftsabschluss erforderlichen Nachrichten zu geben.
4.5. Der Auftraggeber hat den Makler sämtliche Informationen, die er für die Vermittlung benötigt, zu erteilen und – soweit vorhanden – Unterlagen zu übergeben oder die zur Beschaffung der Unterlagen und Informationen notwendige Vollmacht zu erteilen
4.6. Sämtliche Änderungen der Verkaufsbedingungen sind mit dem Makler abzustimmen.
5. Haftung und Gewährleistung
5.1. Die Haftung des Maklers für fehlerhafte Beratung oder Vermittlung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der jeweils geltenden Vermögensschadens- haftpflichtversicherung beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der anspruchsberechtigte Vertragspartner Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
5.2. Der demzufolge geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den Makler wegen fehlerhafter Beratung und / oder Vermittlung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Provisionsminderung. Der Höchstbetrag umfasst jedoch nicht Ansprüche auf Rückforderung einer bereits entrichteten Provision oder berechtigte Provisionsminderung.
5.3. Der Makler haftet im Rahmen der Vertragsabwicklung für den mit Kenntnis des Auftraggebers mit einzelnen Teilleistungen beauftragten Dritten - insbesondere externe Gutachter oder Submakler, die weder Dienst-nehmer noch Gesellschafter des Maklers sind - nur bei Auswahlverschulden.
5.4. Der Makler haftet nur gegenüber seinen Auftraggebern, nicht jedoch gegenüber Dritten. Jeder Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte, die mit der Tätigkeit des Maklers in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
5.5. Der Auftraggeber hat zur Kenntnis genommen, dass eine durch den Makler vorgenommene Verkehrs- wertermittlung überschlägig nach eingeholten Vergleichswerten auf der Grundlage der dem Makler überlassenen Objektdaten erfolgt und nicht als Schätzgutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen anzusehen ist. Der Makler übernimmt sohin keine wie immer geartete Haftung für die Richtigkeit des ermittelten Verkehrswertes sowie dessen Erzielbarkeit bei Verkauf oder Verwertung des Objektes. Jegliche diesbezügliche Haftung gilt einvernehmlich als abbedungen.
5.6. Für Vermögensschäden wird eine Schadenersatzpflicht des Maklers – auch im Verbrauchergeschäft, d.h. gegenüber Auftraggebern, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind – auf die Fälle des Vorsatzes sowie der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Davon ausgenommen sind Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Schäden am Leib und Leben oder Tod. In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so haftet der Makler nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6. Verjährung/Präklusion
6.1. Soweit nicht gesetzlich oder vertraglich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den Makler, wenn sie nicht binnen 6 Monaten (falls der Anspruchsberechtigte Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Anspruchsberechtigte nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst Anspruchs begründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden.
6.2. Ist der Schaden der Höhe nach noch nicht eingetreten (etwa bei Regressansprüchen) oder noch nicht bezifferbar, wird die Frist durch Geltendmachung des Anspruches dem Grunde nach durch eingeschriebenes Schreiben an die Geschäftsanschrift des Maklers gehemmt. Ansprüche verjähren aber jedenfalls längstens nach Ablauf von 5 Jahren nach dem Schaden stiftenden (Anspruch begründenden) Verhalten (Verstoß).
7. Gebrauch von Maklerinformationen
Der Interessent ist nicht berechtigt, von den Informationen des Maklers Gebrauch zu machen, wenn er in Ausübung eines Rücktrittsrechts vom Maklervertrag von diesem zurücktritt. Der Abgeber ist nicht berechtigt, mit einem Interessenten, der von der Geschäftsgelegenheit über den Makler Kenntnis erlangt hat, über den Abschluss des Rechtsgeschäfts zu verhandeln, sofern ihm der Makler mitteilt, dass der Interessent vom Maklervertrag zurücktritt und der Abgeber nicht bereit ist, die Käufer- oder Mieterprovision zu übernehmen.
8. Widerrufsrecht der Verbraucher
Ist der Interessent Verbraucher im Sinne des KSchG, stehen ihm unterschiedliche Rücktrittsrechte zu. Der Verbraucher wird über seine Rechte in Anhang zu diesen AGB ausdrücklich informiert.
9. Gerichtsstand
9.1. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit durch die AGB geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, vereinbaren die Vertragsteile die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Maklers.
9.2. Der Makler ist jedoch berechtigt, eigene Ansprüche auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Auftraggeber bzw. sonstige Geschäftspartner seinen Sitz, Wohnsitz, seine Niederlassung, Vermögen oder sonstigen Aufenthalt hat.
9.3. Gegenüber Auftraggebern, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des §14 KschG, sohin der bei Geschäftsabschluss bestehende ordentliche Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt.
10. Rechtswahl
Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des österreichischen Rechts unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt das die Gültigkeit der anderen Klauseln nicht. Ist eine Klausel dieser Bedingungen nur in einem Teil unwirksam, so behält der andere Teil seine Gültigkeit. Die Parteien sind gehalten, eine unwirksame Klausel durch eine wirksame Ersatzbestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung möglichst nahe kommt.
12. Sonstiges und Datenschutz
12.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse sowie sein Geburtsdatum bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen udgl. stets unser geistiges Eigentum; der Auftraggeber erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
12.2. Der Makler verarbeitet im Zuge der Vertragsabwicklung und –verwaltung personenbezogene Daten der Auftraggeber wie insbesondere Geschlecht, Titel, Vorname, Nachname, Geb. Datum, Adresse, Telefonnummer, Emailadresse, Firmenname, Bankverbindung und UID-Nr. Der Makler verarbeitet diese Daten um Anfragen beantworten zu können und abgeschlossene Verträge erfüllen zu können. Die rechtliche Grundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist das überwiegende berechtigte Interesse gem. Art 6 Abs 1 lit f DSGVO, welches darin besteht, die genannten Zwecke zu erreichen sowie die Verarbeitung zur Vertrags-erfüllung gem. Art 6 Abs 1 lit b DSGVO. Zu den angeführten Zwecken können die personenbezogenen Daten auch an Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Banken, Versicherungen, Subunternehmen und EDV-Dienstleister übermittelt werden. Die Daten werden grundsätzlich für die Dauer der Vertrags-abwicklung gespeichert. Eine längere Speicherung erfolgt nur, soweit dies gesetzlich erforderlich oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind. Betroffene Personen haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten wir über sie verarbeiten und eine Kopie dieser Daten zu erhalten, die Berechtigung, Ergänzung oder das Löschen ihrer personenbezogenen Daten, die falsch oder nicht rechtskonform verarbeitet wurden zu verlangen, zu verlangen, die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzuschränken, der Verarbeitung der Daten zu widersprechen, eine gegebene Einwilligung zu widerrufen, Datenübertragbarkeit zu verlangen, die Identität von dritten Datenempfängern zu kennen und bei der zuständigen Datenschutzbehörde Beschwerde zu erheben.
12.3. Der Auftraggeber stimmt dieser Datenverarbeitung ausdrücklich zu.
13. Anhang:
Auf die in §§ 3, 3a und 30a Konsumentenschutzgesetz geregelten Rücktrittsrechte wird ausdrücklich hingewiesen:
§ 3. KSchG
(1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Diese Belehrung ist dem Verbraucher anlässlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.
(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, oder
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind, oder
3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 15 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 45 Euro nicht übersteigt.
(4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Abs. 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird.
(5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Dienstleistungen über das Aufsuchen von Privatpersonen sowie Werbeveranstaltungen oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren (§§ 54, 57 und 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1 und 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Es steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 zu.
§ 3a. KSchG
(1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.
(2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind
1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann, oder
2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile, oder
3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
4. die Aussicht auf einen Kredit.
(3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, dass die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.
(4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn
1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden, oder
2. der Ausschluss des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist, oder
3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt.
(5) Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß.
§ 30a. KSchG
(1) Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines Bestandrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll.
(2) Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung des Verbrauchers erklärt werden. Ist ein Makler eingeschritten und wird die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet, so gilt der Rücktritt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Im Übrigen gilt für die Rücktrittserklärung § 3 Abs. 4.
(3) Die Frist des Abs. 2 beginnt erst zu laufen, sobald der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.
(4) Die Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist kann nicht wirksam vereinbart werden.
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